Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz.
Hier erhalten Sie einen ersten Überblick – je nach Art des Bauvorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.
Genaue Informationen erhalten Sie im Bauamt der Marktgemeinde St. Michael i. O..
Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist ein befugter Planverfasser erforderlich.
Folgende Unterlagen benötigen Sie üblicherweise:
- Ansuchen mit Unterschrift des Bauwerbers
- amtliche Grundbuch-Abschrift (nicht älter als sechs Wochen)
- Firmenbuchauszug, wenn Antragsteller eine juristische Person ist
- Verzeichnis der Anrainer, die bis zu 30 Meter (6 Meter im vereinfachten Verfahren) von den Bauplatzgrenzen entfernt sind
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. Baugesetz
- Projektunterlagen (zweifach):
Lageplan Maßstab 1:1000
Grundrisse Maßstab 1:100
Schnitte Maßstab 1:100
Ansichten Maßstab 1:100
- Baubeschreibung (zweifach)
- Dichteberechnung in nachvollziehbarer Form
- Energieausweis
- Ansichten und Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundriss, Schnitte und Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarer Form
- Angabe des Bodenversiegelungsgrades in überprüfbarer Form
- Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist
- eventuell: brandschutztechnische Stellungnahme
- zusätzlich bei Objekten, die unter Denkmalschutz stehen: positive Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes, Abteilung für Steiermark
Plandarstellung und technische Beschreibung sind zu unterfertigen von
- den Bauwerbern
- den Grundstückseigentümern oder Bauberechtigten
- den befugten Planverfassern (inkl. Firmenstempel) der Unterlagen
Die Mitteilung muss enthalten:
- die Grunstücksnummer
- die Lage am Grundstück
- eine kurze Beschreibung des Vorhabens
Grundsätzlich unterliegen alle Abbruchvorhaben dem Steiermärkischen Baugesetz.
Man unterscheidet:
-
Abbruch von Gebäuden - Baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Gemäß § 20 Stmk.
Baugesetz
-
Abbruch von eingeschoßigen Nebengebäuden bis 40 m2 Bruttogeschoß-Fläche (inkl. Außenwände) sowie bauliche Anlagen wie Schutzdächer oder Brücken - Meldepflichtiges
Vorhaben
Gemäß § 21 Stmk.
Baugesetz