Zuständig für die Hundeabgaben ist die Amtskasse/Zimmer 1.
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert.
Begünstigung oder Befreiung: In bestimmten Fällen gilt eine Befreiung oder ein reduzierter Betrag von der Abgabe. (z.B. Nutzhunde, Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde).
Im Falle eines Umzugs muss auch Ihr Hund an der bisherigen Wohnadresse abgemeldet und an der neuen Adresse angemeldet werden. Geschieht dies nicht, besteht die Abgabepflicht am bisherigen Wohnort weiter.
Auch wenn Sie innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabebehörde bekannt zu geben.
Halterinnen/Halter sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, ab einem Alter von drei Monaten eine Hundeabgabe (auch bekannt als „Hundesteuer“) zu entrichten.
Die Abgaben muss immer in der Gemeinde geleistet werden, in der die Hundehalterin/der Hundehalter wohnt.
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Erfolgt diese Meldung nicht, besteht die Abgabepflicht weiter.
Jährlich
€ 60,00
Gemäß § 3b Abs. 8 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes ist ein Hundekundenachweis erforderlich. Wird dieser nicht beigebracht, erhöht sich die Hundeabgabe um das Doppelte.
Quelle: Diese Informationen beruhen zum Teil auf dem Online-Amtshelfer help.gv.at, herausgegeben vom österreichischen Bundeskanzleramt. Beachten Sie bitte die Haftungshinweise.