Hundeabgabe

Zuständig für die Hundeabgaben ist die Amtskasse/Zimmer 1.

Allgemeine Information

Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert.

 

Begünstigung oder Befreiung: In bestimmten Fällen gilt eine Befreiung oder ein reduzierter Betrag von der Abgabe. (z.B. Nutzhunde, Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde).

Umzug

Im Falle eines Umzugs muss auch Ihr Hund an der bisherigen Wohnadresse abgemeldet und an der neuen Adresse angemeldet werden. Geschieht dies nicht, besteht die Abgabepflicht am bisherigen Wohnort weiter.

 

Auch wenn Sie innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabebehörde bekannt zu geben.

Fristen

Halterinnen/Halter sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, ab einem Alter von drei Monaten eine Hundeabgabe (auch bekannt als „Hundesteuer“) zu entrichten.

 

Die Abgaben muss immer in der Gemeinde geleistet werden, in der die Hundehalterin/der Hundehalter wohnt.

Abmeldung

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Erfolgt diese Meldung nicht, besteht die Abgabepflicht weiter.

 

Intervall

Jährlich

Kosten

€ 60,00

 

Gemäß § 3b Abs. 8 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes ist ein Hundekundenachweis erforderlich. Wird dieser nicht beigebracht, erhöht sich die Hundeabgabe um das Doppelte.

Quelle: Diese Informationen beruhen zum Teil auf dem Online-Amtshelfer help.gv.at, herausgegeben vom österreichischen Bundeskanzleramt. Beachten Sie bitte die Haftungshinweise.