Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die die Pflege- und Betreuungskosten von pflegebedürftigen Menschen teilweise decken soll. Es ist im Bundespflegegeldgesetz geregelt.
Personen haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn
Der Antrag auf Pflegegeld muss beim zuständige Sozialversicherungsträger eingereicht werden. In den meisten Fällen ist das die Pensionsversicherungsanstalt PV bzw. für öffentliche Bedienstete die BVA.
Personen, die eine sehr geringe Pension beziehen, können beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger um die Ausgleichzulage ansuchen, damit Ihnen ein Mindesteinkommen gesichert ist.
Seit Anfang 2017 erhalten alleinstehenden Pensionistinnen und Pensionisten, die mindestens 30 Jahre lang einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit nachgegangen sind, eine erhöhte Ausgleichzulage. Diese Regelung gilt aber ausschließlich nur für Alleinstehenden. Jegliche Zusatzeinkünfte (z.B. Einnahmen aus Vermietung, etc.) werden in die Berechnung mit einbezogen. Es wird nur die Differenz zwischen der Summe der Einkünfte und den € 1000,00 bezahlt.
Für die Ausgleichszulage ist ihr Pensionsversicherungsträger zuständig.
Hinterbliebene Personen erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Pension des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners bzw. des verstorbenen Elternteils.
Für die Hinterbliebenenpension ist ihr Pensionsversicherungsträger zuständig.